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Wohnsitzmeldungen

Wohnsitzanmeldung bzw. -ummeldung

Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

Zum Beispiel:

  • beim erstmaligen Bezug einer Unterkunft in Premstätten
  • nach einem Umzug innerhalb von Premstätten (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
  • nach der Begründung eines weiteren Wohnsitzes (Neben- oder Zweitwohnsitz) in Premstätten

 

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz in Premstätten angemeldet wird, kann der alte Hauptwohnsitz im Zuge der Wohnsitzanmeldung abgemeldet oder in einen weiteren Wohnsitz (Neben- oder Zweitwohnsitz) umgemeldet werden.

Personen, die schon anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie

  • in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z.B. Urlaub bei den Großeltern),
  • als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind,
  • als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind,
  • als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne) untergebracht sind.

Unabhängig davon, ob schon eine Meldung in Österreich besteht oder nicht, sind beispielsweise Menschen von der Meldepflicht ausgenommen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird.

Wohnsitzabmeldung

Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Formular

Wie kann die An-, Ab-, Ummeldung erfolgen?

  • persönlich durch die oder den Meldepflichtige/n,
  • per Boten/Botin mit den Originaldokumenten der/des Meldepflichtigen oder beglaubigten Kopien dieser Dokumente 
  • per Post mit beglaubigten Kopien der Dokumente
  • mittels Handysignatur oder Bürgercard (nicht bei Nebenwohnsitzen)

Hinweis für Liegenschaftseigentümer:

Bei einem Liegenschaftsverkauf sollte der Eigentümerwechsel der Marktgemeinde Premstätten rechtzeitig gemeldet werden.
Bitte benützen Sie dazu das Formular Antrag Besitzwechsel – Hausbesitzabgaben.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Information Gebührenrichtlinien 2025 - erstmalige Vorlage ausländischer Urkunden

(lt. Gebührengesetz 1957, Inkrafttreten 1. April 2025)

Grundsätzlich ist eine An- oder Abmeldung im Zentralen Melderegister nicht gebührenpflichtig.

Erfolgt jedoch im Zuge der Anmeldung eine erstmalige Vorlage von ausländischen Urkunden, ist eine Bundesgebühr für den amtlichen Gebrauch (Vorlage und Verdatung im Zentralen Melderegister) zu entrichten (§ 14 TP 14 GebG):

  • Reisepass € 42,00
  • Personalausweis/Identitätskarte € 21,00
  • andere im Ausland ausgestellte Dokumente € 21,00

Wenn die ausländische Schrift durch die Behörde vergebührt wird, ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eine Bestätigung über die entrichtete Gebühr auszustellen.

Die Vergebührung entfällt, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die betreits erfolgte Gebührentrichtung für dasselbe Dokument nachweist.

Nähere Informationen zur Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes oder „Nebenwohnsitzes“ finden Sie hier.

Nähere Informationen zur Abmeldung eines bestehenden Hauptwohnsitzes oder „Nebenwohnsitzes“ finden Sie hier.

Für weitere Fragen steht Ihnen das Meldeamt unter 03136/52405-21 gerne zur Verfügung.

Verkehrsinformation:

Die Totalsperre der Josef-Krainer-Straße im Bereich Schulzentrum ist aufgehoben!